SV Cosmos Aystetten e.V.

Der Verein:

gegründet am 22. Oktober 1947 als              SV Aystetten.

Seit der Fusion mit der "Hobbymannschaft" Cosmos Lechhausen im Jahre 2001 heißt der Verein : SV Cosmos Aystetten e.V.

 

 

Die Abteilungen:

  • Fußball  (Abteilungsleiter Peter Billy)
  • Stockschiessen                                 (Abteilungsleiter Thorsten Meynen)
  • Hobby-Volleyball (Simone Staudacher)
  • Kinderturnen (Lysann Zeidler)
  • Rückengymnastik (Gisela Schregle)


Satzung:

I. Allgemeines

 

§ 1 Name , Sitz

Der Verein führt den Namen Sportverein Cosmos Aystetten e.V.", abgekürzt SV Cosmos Aystetten. Er hat seinen Sitz in 86482 Aystetten und ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 649 beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.

 

§ 2  Mitglied des Landessportverbandes

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. (BLSV) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen, auch die der entsprechenden Landesfachverbände an.

 

§ 3 Zweck

(1) der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

(2) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem führ ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

(3) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch

  • Abhaltung von geordneten Turn,-Sport- und Spielübungen sowie Wettkämpfen
  • Instandhaltung der Sportanlagen, des Vereinsheims sowie Turn- und Sportgeräte und Sportbekleidung,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträge, Kursen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück.

(7) Keine Person darf durch Mittel, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(9) Das Vereinslokal ist das Sportheim am Sportfeld.

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 4  Mitgliedsfähigkeit, Mitgliederzahl

 

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

  • Jugendliche
  • Erwachsene
  • Ehrenmitglieder.

(2) Jugendliche sind natürliche Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Erwachsene sind natürliche Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes vom Vereinsausschuss ernannt werden.

(5) Jedes Mitglied gehört einer Abteilung an.

(6) Die Mitgliederzahl unterliegt grundsätzlich keiner Beschränkung. Soweit die Ausübung bestimmter Sportarten an Plätze, Sportgeräte oder Räume gebunden ist, kann der Vorstand des 'Vereins auf Antrag der jeweiligen Abteilung eine vorübergehende Aufnahmebeschränkung beschließen, falls sonst eine ordnungsgemäße sportliche Betätigung nicht möglich ist.

 

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Beitrittserklärung an den vorstand. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(2) Der Antrag gilt als angenommen, wenn nicht der Vorstand binnen eines Monats nach Zugang der Beitrittserklärung die Aufnahme ablehnt. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

(1) Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung sich ergebenen Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.

(3) Jedes Mitglied hat die Änderung seiner Bankverbindung und Anschrift, auch innerhalb des Wohnsitzes, unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.

(4) Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.

 

§ 8 Beiträge

 

(1) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Ausgaben von den Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen. Er wird am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Neuen Mitgliedern, die während des Jahres eingetreten sind, wird der Beitrag anteilig berechnet.

(3) Sofern ein Spartenbeitrag (vgl. § 19) zu zahlen ist, kann dieser von der jeweiligen Abteilung gesondert erhoben werden.

(4) Die Beitragszahlung erfolgt im Abbuchungsverfahren. Sollte ein Mitglied kein Bankkonto besitzen, ist es verpflichtet, den Jahresbeitrag am Jahresanfang bis spätestens zum 31. Januar zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist , auch im Falle des Inkasso durch den Verein, eine Bringschuld.

(5) Entrichtet ein Mitglied trotz Mahnung den vollen Beitrag nicht innerhalb einer im Einzelfall festzusetzenden Frist von mindestens einem Monat, so wird das einer Austrittserklärung (§9 Abs. 2) gleich geachtet. Auf diese Folge ist das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen. Die Mahnung muss mit Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als "unzustellbar" zurückkommt. Die Mitgliedschaft endet zum 31.12. des Jahres.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zulässig für den Schluss des Kalenderjahres.

(3) Der Vereinsausschuss kann auf Antrag des Vorstandes ein Mitglied wegen eines das Ansehen oder die Ziele des Vereins grob schädigenden Verhaltens aus dem Verein ausschließen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Entscheidung bedarf der Schriftform und ist zuzustellen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zulässig. Die Mitgliederversammlung kann der Beschwerde abhelfen oder ihr die aufschiebende Wirkung versagen.

(5) Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten des Mitglieds bestehen.

(6) Ein Mitglied kann unter den oben genannten Voraussetzungen durch einen Verweis und/oder eine Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der SV Cosmos Aystetten angehört, gemaßregelt werden.

(7) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Vereinsorgan, das zuletzt über den Ausschluss entschieden hat.

 

III: Organisation des Vereins

 

§ 10 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss

 

1. Die Mitgliederversammlung

 

§ 11 Aufgaben

 

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes gesagt ist, ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

(2) Sie ist insbesondere zuständig für:

a. die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Vereinsausschusses

b. die Wahl zweier Kassenprüfer

c. die Entlastung des Schatzmeisters

d. die Entlastung des Vorstandes

e. die Beratung und Beschlussfassung über Anträge

f. die Festsetzung des Vereinsbeitrags

g. die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes

h. die Änderung der Satzung

i. die Auflösung des Vereins

j. die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens nach der Auflösung.

(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts,- Jugend- und Ehrenordnung beschließen.

 

§ 12 Berufung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.

(2) In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Vereinsmitgliedern gestellt wird.

 

§ 13 Form der Berufung, Anträge

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Aushang im Gemeindekasten und im Gemeindeblatt "Aystetten aktuell" sowie in der Regionalzeitung "Augsburger Allgemeine Zeitung" unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung der Einladung.

(3) Der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende oder ein/e von der Mitgliederversammlung zu wählender Versammlungsleiter/in leitet die Mitgliederversammlung und bestimmt den/die Schriftführer/in.

(4) Anträge der Mitglieder müssen dem/der 1. Vorsitzenden 1 Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Die Anträge sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

(5) Später gestellte Anträge werden in der Versammlung nur behandelt, wenn die Versammlung ihre Behandlung ausdrücklich zulässt.

(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten gelten die Fristen der Absätze 1 und 4 nicht. Anträge sind in diesem Fall unverzüglich einzureichen.

 

§14 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist, sofern nichts anderes bestimmt, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

(2) Die Wahlen und Abstimmung erfolgen in der jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossenen Weise. Sie sind auf Verlangen eines Stimmberechtigten bei Entscheidungen über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes(§9, Abs. 4) und bei Entscheidungen über die Frage der Auflösung des Vereins (§23) schriftlich und geheim.

(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

(6) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 15 Beurkundung der Beschlüsse

 

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden der Versammlung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der/die letzte Versammlungsleiter/in die ganze Niederschrift.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

2. Vorstand

 

§ 16  Zusammensetzung

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister/in
  • Schriftführer/in
  • dem/der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung
  • Beisitzer/in.

(2) Der Vorstand kann zur Beratung besonderer Angelegenheiten andere Personen zuziehen und besondere Ausschüsse unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder bilden.

(3) Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n und den /die 2. Vorsitzende/n je allein vertreten (Vorstand im Sinne § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der/die 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

 

§ 17 Aufgaben und Befugnisse

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht ihre Besorgung der Mitgliederversammlung oder dem Vereinsausschuss obliegt, und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Dazu gehören die Geschäfte der laufenden Verwaltung, insbesondere alle Geschäfte und Vorgänge des

  1. ideellen Bereichs (z.B. Vereinsbeiträge und Spenden)
  2. Zweckbetriebes (z.B. Teilbereiche sportliche Veranstaltungen)
  3.  wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

(3) Grundstücksgeschäfte, Baumaßnahmen sowie Aufnahme von Belastungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(4) Sonstige Rechtsgeschäfte, deren Wert im Einzelfall € 12.500,-- übersteigt, sowie Miet- und Pachtverträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.

(5) Die Beschränkungen der Absätze 3 und 4 gelten nur im Innenverhältnis.

(6) Der Vorstand führt die Vereinsakten.

(7) Öffnungsklausel zur Ehrenamtspauschale:

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist dabei die Haushaltslage des Vereins.

§ 18 Amtsdauer und Verfahren

 

(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur nächsten Wahl in der Mitgliederversammlung im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, bestellt der Vereinsausschuss innerhalb eines Monats ein neues Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann in diesem Fall eine Änderung in der Verteilung der Ämter vornehmen.

(3) Der/die 1. Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. § 13 Abs. 3 der Satzung bleibt unberührt.

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist unverzüglich durch den/die 1. Vorsitzende/n einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder die beantragen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

(6) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

 

3. Vereinsausschuss

 

§ 19  Zusammensetzung, Aufgaben

 

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus

  1. dem Vorstand
  2. bis zu drei Ausschussmitgliedern
  3. bis zu zwei Mitgliedern der jeweiligen Abteilungen

(2) Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er all die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Bei Bedarf kann er vom Vorstand auch öfters geladen werden. Der Vereinsausschuss tritt auch zusammen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.

(5) Die Einladung zu den Ausschusssitzungen hat schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor dem vorgesehenen Sitzungstermin zu erfolgen. Über die Sitzung der Vereinsausschussmitglieder ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem/der Sitzungsleiter/in und einem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

(6) Die Mitglieder des Vereinsausschusses (bis zu drei Ausschussmitglieder) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 20 Abteilungen

 

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können  mit Einwilligung des Vereinsausschusses neue Abteilungen gebildet werden. Diesen Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu werden.

(2) Die Abteilungen sind verpflichtet, dem Vorstand die Besetzung der Abteilungsleitung und eventuell Änderungen, außerdem den Sportbetrieb sowie Veranstaltungen und Planungen zu melden. Gruppen, die keiner Abteilung angehören, unterstehen dem Vorstand.

(3) Der/die 1. Vorsitzende des Vereins ist zu allen Sitzungen und Versammlungen der Abteilungen einzuladen. Im Verhinderungsfall kann er sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Der/die 1. Vorsitzende erhält über alle Sitzungen und Versammlungen der Abteilungen eine Niederschrift.

(4) Die Abteilungsordnungen, die von der Abteilungsversammlung beschlossen werden, dürfen der Satzung des Vereins nicht widersprechen.

(5) Jede Abteilung wählt für die Dauer von 2 Jahren eine Abteilungsleitung, die aus bis zu 4 Personen besteht. Die Wahlen sind so rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung des Vereins durchzuführen, dass die Abteilungsleitung in ihr genannt werden kann.

(6) Abteilungen können zur Deckung ihrer Mehrkosten einen Spartenbeitrag erheben. Spartenbeiträge dienen dazu, die Kosten der Abteilung, insbesondere den Spartenbetrieb, den Unterhalt und die Pflege der Sportanlagen, zu tragen. Der dazu notwendige Beschluss der Abteilungsversammlung erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des Vereins. Eine Beitragsänderung, die den wirtschaftlichen Nachteil des Vereins bewirkt, Bedarf der Genehmigung des Vorstands.

(7) Über die Verwendung des Spartenbeitrages entscheidet die Abteilungsleitung selbstständig. Über Einnahmen und Ausgaben der Abteilung ist Rechnung zu legen und auf berechtigtes Verlangen jederzeit Belege vorzulegen.

(8) Soweit Abteilungen Baumaßnahmen aus Spartenbeiträgen, zweckgebundenen Spenden und zweckgebundenen Rücklagen durchführen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht erforderlich.

(9) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Die Abteilungen können mit Genehmigung des Vorstandes untergeordnete Kassen führen. Spendenaktionen der Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses - mit Ausnahme von Spenden der Abteilungsleiter innerhalb der Abteilungen.

(10) Verstößt eine Abteilung gegen die Satzung des Vereins, so kann der Vereinsausschuss auf Vorschlag des Vorstandes Maßnahmen gegen diese Abteilung ergreifen. Eine Abteilung kann auf Beschluss des Vereinsausschusses aufgelöst werden, wenn sie keine sportlichen Aktivitäten mehr entfaltet oder wenn die Abteilungsversammlung mit Mehrheit die Auflösung beim Vorstand beantragt.

 

IV. Verwaltung und Finanzen

 

§ 21 Geschäftsjahr

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Abschlüsse und Abrechnungen, die für den Jahresabschluss und für die steuerlichen Termine notwendig sind, müssen fristgerecht an den/die Schatzmeister/in des Vereins geleitet werden. Dazu gehören alle Nachweise für Übungsleiterzuschüsse.

 

§ 22 Rechnungsprüfung

 

Die Kassenprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr die Rechnungsunterlagen des Vereins zu prüfen. Dem  Vorstand sind die Ergebnisse schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist hierüber zu unterrichten.

 

§ 23 Auflösung des Vereins, Vereinsvermögen

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 80 v.H. der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung zur erneuten Versammlung hinzuweisen. Die Auflösung muss unterbleiben, wenn mindestens 30 Personen sich zu Weiterführung des Vereins bereit erklären.

(2) In der gleichen Mitgliederversammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.

(3) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Aystetten zu übergeben mit der Maßgabe, das Vermögen des SV Cosmos Aystetten zwei Jahre zu verwalten und in diesen zwei Jahren jeweils einmal den ernsthaften Versuch zu unternehmen, den Verein wieder aufleben zu lassen.

Scheitern die Versuche, fällt das Vermögen an die Gemeinde Aystetten, um es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

 

Erstmals beschlossen von der Mitgliederversammlung am:  10. März 1949

 

geändert durch Beschlüsse vom                19. Oktober 1984

                                                                          18. September 1986

                                                                          17. September 1999

                                                                          14. November 2008

 

 

 

 

Das Sportheim
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